# Konkurse und Betreibungen: jede Publikation, sobald sie erscheint

_Themen-Alert · Konkurse und Betreibungen · Aktualisiert am 2026-10-17_

Nach Schweizer Recht erscheinen Betreibungs- und Konkurspublikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und im kantonalen Amtsblatt. Die Fristen, die sie auslösen, sind kurz. Publicus liefert sie Ihnen, sobald sie erscheinen.

## Das Wichtigste in Kürze

- SchKG-Publikationen erscheinen im SHAB und im kantonalen Amtsblatt; für die Berechnung der Fristen ist das SHAB massgebend (Art. 35 Abs. 1 SchKG).
- Bei der Konkurseröffnung werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innert einem Monat nach der Publikation einzugeben (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
- Ein mangels Aktiven eingestellter Konkurs wird geschlossen, wenn nicht innert zehn Tagen nach der Publikation ein Gläubiger die Durchführung verlangt und die Kostensicherheit leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG).
- Die Nachlassstundung wird öffentlich bekannt gemacht (Art. 296 SchKG); auf die Publikation der provisorischen Stundung kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 293c Abs. 2 SchKG).

## Wo werden Konkurse und Betreibungen publiziert?

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht vor, dass Bekanntmachungen sowohl im SHAB als auch im kantonalen Amtsblatt erscheinen. Für die Berechnung von Fristen und die Folgen der Bekanntmachung ist die Veröffentlichung im SHAB massgebend.

## Fristen, die Sie nicht verpassen sollten

- Konkurseröffnung: Das Amt publiziert sie, sobald feststeht, ob das ordentliche oder summarische Verfahren gilt; Gläubiger haben einen Monat ab Publikation für die Forderungseingabe (Art. 232 SchKG).
- Einstellung mangels Aktiven: Der Entscheid wird publiziert; der Konkurs wird geschlossen, wenn die Gläubiger nicht innert zehn Tagen die Durchführung verlangen und die Kostensicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG).
- Widerruf des Konkurses: Er wird öffentlich bekannt gemacht (Art. 195 Abs. 3 SchKG).
- Nachlassstundung: Sie wird vom Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht (Art. 296 SchKG).

## Das Handelsregister als Frühwarnsignal

Handelsregistereinträge werden elektronisch im SHAB publiziert und werden mit der Publikation wirksam (Art. 936a Abs. 1 OR). Rücktritte von Verwaltungsräten, Sitzverlegungen oder Liquidationen gehen oft einem Insolvenzverfahren voraus: Wer eine Firma nach Name oder UID verfolgt, sieht sie kommen.

## Was der Publicus-Alert abdeckt

- Konkurseröffnungen, -einstellungen, -widerrufe und -schlüsse, Kollokationspläne, Nachlassstundungen und Betreibungsanzeigen in Ihren Kantonen.
- CHF 5/Monat für die ganze Kategorie; im Kanzlei-Plan enthalten.
- Oder gezielt: einen Schuldner, eine Gegenpartei, einen Kunden oder Lieferanten nach Name oder UID, in allen abonnierten Kantonen.
- Jede Warnung verweist auf die amtliche Publikation, die massgebend ist.

## Häufige Fragen

### Wie lange habe ich für die Forderungseingabe im Konkurs?

Einen Monat ab der Publikation der Konkurseröffnung (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), berechnet ab der Veröffentlichung im SHAB (Art. 35 Abs. 1 SchKG).

### Sind alle Schweizer Konkurse abgedeckt?

Publicus liest das SHAB und die Amtsblätter von 24 Kantonen. Der Themen-Alert deckt alle Ihre Kantone ab: den enthaltenen und die hinzugefügten (je CHF 5/Monat).

### Kann ich nur eine Firma überwachen?

Ja: Fügen Sie ihren Namen oder ihre UID als Stichwort hinzu. Sie erhalten ihre Konkurs-, Stundungs- und Handelsregisterpublikationen.

## Amtliche Quellen

- [SchKG, Art. 35 — Bekanntmachungen (SHAB und kantonales Amtsblatt)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de)
- [SchKG, Art. 195, 230 und 232 — Widerruf, Einstellung, Eröffnung des Konkurses](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de)
- [SchKG, Art. 293c und 296 — Nachlassstundung](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529/de)
- [OR, Art. 936a — Publikation der Handelsregistereinträge](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de)

**Als Erste informiert, nicht als Letzte eingegeben** Aktivieren Sie den Alert «Konkurse und Betreibungen» für CHF 5/Monat oder verfolgen Sie Ihre Schuldner per Stichwort mit dem 7-Tage-Test.

> Informationsinhalt, keine Rechtsberatung. Publicus ist nicht die amtliche Quelle im Sinne des Gesetzes: Massgebend ist der von der Behörde publizierte Text, und Fristen laufen ab der amtlichen Publikation.

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> Publicus ist nicht die amtliche Quelle im Sinne des Gesetzes. Rechtsverbindlich bleiben die Publikationen der kantonalen Behörden und des SHAB.
